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Uneuropäische Gleichmacherei: Warum das Vertragspaket Schweiz-EU zurückgewiesen werden muss

Im Dezember 2024 hat der Bundesrat ein umfangreiches Vertragspaket mit der EU verabschiedet, welches seiner Ansicht nach den «bilateralen» Weg erfolgreich fortsetzen würde. Das Vertragswerk wurde im Mai 2025 in Bern paraphiert und im Juni in eine öffentliche Vernehmlassung gegeben.

Im «Erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens» erklärt der Bundesrat auf 931 Seiten, warum er dem Parlament und dem Schweizervolk die Annahme des Vertragspaketes empfiehlt. Bereits in der Einleitung (Seite 2) behauptet er, dass die Verabschiedung des Vertragspaketes in keiner Weise dazu führen würde, «dass die Kompetenzen der Kantone, der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gerichte oder des Volkes eingeschränkt werden.»

Um diese Aussage zu verstärken, wiederholt sie der Bundesrat auf der nachfolgenden Seite: «Die vorliegenden Abkommen sichern die verfassungsmässigen Kompetenzen der Kantone, der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gerichte und des Volkes.» Niemand soll sich also beunruhigt fühlen. Auch schweizerische Besonderheiten werden nach Meinung des Bundesrates – auf Seite 51 – in keiner Weise in Frage gestellt: «Der Service public (z. B. beim öffentlichen Verkehr oder beim Strom) ist nicht gefährdet.»

Nun weiss man, dass der Bundesrat bezüglich der vermeintlichen Fixpreise des Kampfflugzeuges F-35 einen Vertrag gutgeheissen hat, den er wahrscheinlich nur ungenau gelesen hatte. Man sollte sich deshalb bei Verträgen, die der Bundesrat unterschreibt und für gut befindet, nicht einfach auf die bundesrätlichen Einschätzungen verlassen. Alle Bürgerinnen und Bürger sind heute aufgerufen, das Vertragspaket Schweiz-EU sorgfältig selbst zu studieren und auf problematische Punkte öffentlich hinzuweisen. Nur so gelingt am Schluss ein demokratischer Entscheid, welcher unserem Land wirklich dient und zukunftsfähig ist.

Die Bereiche, in welchen der Bundesrat gemeinsame Regelungen mit der Europäischen Union anstrebt, sind sehr breit gefächert. Die meisten Themen, welche man auf der Ebene des Staates und der Gesellschaft zu behandeln pflegt, gehören direkt oder indirekt dazu: die Rechtsordnung, der Landverkehr, der Luftverkehr, die Lebensmittelproduktion, das Gesundheitswesen, das Bildungswesen, die Personenfreizügigkeit, die Niederlassungsberechtigung, die Stromproduktion und Energieversorgung sowie zusätzliche finanzielle Verpflichtungen der Schweiz.

Wie man im bundesrätlichen Bericht nachlesen kann, geht es grundsätzlich darum, in allen erwähnten Bereichen «grössere Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen» zu erreichen. Diese «Gleichbehandlung» ist ein Grundanliegen der EU. Gerne spricht die EU dabei von «Nichtdiskriminierung». Die EU umfasst rund 450 Millionen Einwohner, die Schweiz zählt rund 9 Millionen Einwohner. Wenn niemand «diskriminiert» werden soll, bedeutet das in der EU-Konzeption, dass es den 9 Millionen Schweizern nicht «anders gehen» – auch nicht besser – darf als den 450 Millionen EU-Bürgern – und dass schweizerische Sonderlösungen grundsätzlich verpönt sind.

Pointiert formuliert: Es soll verhindert werden, dass die Lebenswirklichkeit, der Freiheitsgrad und die Rechtsordnung im Raum der Schweiz sich weiterhin positiv von den Umständen innerhalb der EU unterscheiden.

Im Vertragspaket Schweiz-EU wurden systematisch jene Elemente eingebaut, welche die von der EU angestrebte, flächendeckende «Gleichbehandlung» oder «Nichtdiskriminierung» – zutreffender wäre das Wort «Gleichmacherei» – juristisch absichern. Die vom Bundesrat erwähnte «grössere Rechtssicherheit» kommt somit vor allem der EU entgegen und würde dazu führen, dass alle einschlägigen EU-Gesetze, EU-Regeln und EU-Rechtsakte nicht nur im EU-Raum, sondern «so rasch wie möglich» (dies die wörtliche, offizielle Formulierung) auch in der Schweiz gelten. Dafür sorgen die so genannten «institutionellen Elemente».

Zwar darf die Schweiz ihre verfassungsmässigen Verpflichtungen einhalten, das heisst: Parlamentsbeschlüsse einholen oder gesetzlich vorgeschriebene Volksabstimmungen durchführen, und sie darf in konkreten Fällen Einsprache erheben. Wenn es sich am Ende aber ergibt, dass die Schweiz einen Rechtsakt der EU nicht im Sinne der EU umsetzen möchte, ist es klar, wer die Streitigkeit letztlich entscheidet: der Gerichtshof der Europäischen Union – und nur dieser.

Die diesbezüglichen Bestimmungen – zum Beispiel im Artikel 7 Absatz 2 des Institutionellen Abkommens über die Freizügigkeit – sind unmissverständlich: «Die Rechtsakte der Union, auf die im Abkommen Bezug genommen wird, und die Bestimmungen des Abkommens, soweit ihre Anwendung unionsrechtliche Begriffe impliziert, werden gemäss der vor oder nach der Unterzeichnung des Abkommens ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt und angewandt.» Alles, was der Europäische Gerichtshof bis heute beschlossen hat, und alles, was er in Zukunft beschliessen wird, ist für die Schweiz rechtlich verbindlich. Natürlich gilt das nur für Themen, welche einen Zusammenhang mit den betreffenden Abkommen haben, aber ein solcher Zusammenhang ist wohl bei allen Differenzen gegeben, denn der Bezug muss nicht explizit sein, er darf auch einfach als «impliziert» behauptet werden. Es hilft da wenig, wenn im Fall von Streitigkeiten zwischen der Schweiz und der EU ein Schiedsgericht eingesetzt werden kann. Denn das Schiedsgericht ist verpflichtet, strittige Fragen – nur diese begründen einen Streit… – dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen: «Wirft die Streitigkeit eine Frage betreffend die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung gemäss Artikel 7 Absatz 2» – siehe obiges Zitat – «auf und ist die Auslegung dieser Bestimmung für die Streitbeilegung relevant und für seine Entscheidungsfindung notwendig, so legt das Schiedsgericht diese Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.» (Institutionelles Protokoll zum Abkommen über die Freizügigkeit, Art. 10 Abs. 3).

Der Europäische Gerichtshof entscheidet daraufhin allein und abschliessend: «Legt das Schiedsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage gemäss Absatz 3» – siehe voriges Zitat – «vor: a) so ist die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Schiedsgericht bindend.» (Art. 10 Abs. 4)

Auf diese Weise wird im Vertragspaket sichergestellt, dass die EU der Schweiz sagen kann, was sie zu tun hat. Sofern die Schweiz dies in einem konkreten Fall dann doch nicht akzeptiert, könnte die EU «Ausgleichsmassnahmen» ergreifen. Deren «Verhältnismässigkeit» dürfte die Schweiz in Frage stellen. Für die rechtlich verbindliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit wären jedoch wiederum, über das standardmässige Prozedere, das Schiedsgericht und der Gerichtshof der Europäischen Union abschliessend zuständig.

Die bundesrätliche Feststellung, dass das Paket Schweiz-EU an den «Kompetenzen der Kantone, der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gerichte oder des Volkes» nichts ändere, entspringt deshalb einem fundamentalen Interpretationsfehler. Der Bundesrat irrt sich auch in seiner Annahme, dass das Vertragspaket den Service public etwa beim öffentlichen Verkehr oder beim Strom nicht gefährde (Seite 51 des Erläuternden Berichts).

Der Artikel 11 des Stromabkommens hält zum Beispiel fest, dass die Schweiz in der Nutzung der Wasserkraft nicht mehr frei sein wird: «Die Schweiz ist berechtigt, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, einschliesslich der Wasserkraft, unter Vorbehalt des gemäss diesem Abkommen anwendbaren Rechts, festzulegen (…).» Zum anwendbaren Recht, das den ausdrücklichen «Vorbehalt» begründet, gehören (wie in Artikel 29 Absatz 2 des Stromabkommens präzisiert wird) alle einschlägigen EU-Rechtsakte, welche «vor oder nach der Unterzeichnung des Abkommens» ergangen sind. Und natürlich gilt auch hier der institutionelle Grundsatz, wonach für die Auslegung und Anwendung der EU-Rechtsakte ausschliesslich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zählt. Hinsichtlich der Nutzung unserer Wasserkraft könnte sich somit alles verändern, wenn die EU es so beschliesst.

Ähnlich wäre es beim öffentlichen Verkehr. In der «Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraumes» etwa wird unter Punkt 5 Folgendes festgehalten: «Damit der Eisenbahnverkehr leistungsfähig und gegenüber anderen Verkehrsträgern wettbewerbsfähig wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Eisenbahnunternehmen den Status eines unabhängigen Betreibers haben, der sich eigenwirtschaftlich nach Massgabe der Erfordernisse des Marktes verhält», und in Punkt 15 wird gefordert, «dass die Rechte auf Zugang zur Infrastruktur der Eisenbahnen in der gesamten Union einheitlich und nichtdiskriminierend angewandt werden».

Über kurz oder lang würde der Betrieb des Schweizer Schienennetzes für den sogenannten «freien Wettbewerb» geöffnet. Grosse internationale Gesellschaften würden dann als neue Akteure in unserem Bahnverkehr auftreten und zweifellos, im Sinne der «Nichtdiskriminierung», entsprechende Konzessionen erhalten. Das hervorragende und regional ausgewogene Transportangebot, das die SBB heute anbieten, könnte unter Umständen bald der Vergangenheit angehören.

Die genannten Beispiele liessen sich leicht vermehren, denn in allen Bereichen, welche das Vertragspaket umfasst, widerspiegelt sich das masslos ausgreifende «Binnenmarkt»-Konzept der EU. Das Hauptproblem liegt darin, dass die EU in ihrer ganzen Europa-Vision einen falschen Ansatz verfolgt. Sie verwechselt konsequent die Idee der Chancengleichheit mit Gleichmacherei und Nivellierung. So verwandelt sie, wenn man sie an ihren Regeln misst, das Ziel der «Wettbewerbsfähigkeit» in einen direkten Weg zur kontinentalen Unterschiedslosigkeit.

Dem Wesen Europas entspricht das nicht, denn unser Kontinent wird zutiefst geprägt von der Vielzahl der Lebensentwürfe, vom Reichtum der Kulturen und von den regionalen Unterschieden. Gerade die Schweiz, mitten in Europa, zeugt mit ihrer jahrhundertealten, staatstragenden Multikulturalität und ihrer föderalistisch gesicherten Vielfalt vom echten europäischen Geist.

Wir müssen die Schweiz – diese Schweiz, unsere Schweiz! – in ihrer ganzen, unverwechselbaren Vitalität erhalten. Nicht nur, weil wir Schweizer sind, sondern auch darum, weil wir das Wesen und die Kraft Europas verstehen, schätzen und bewahren wollen. Es mag schade sein um die vom Bundesrat und seinen Verhandlungs-Teams investierte Zeit, auch schade um die von den EU-Verhandlern geleistete Arbeit. Aber das jetzt vorliegende Vertragspaket Schweiz-EU ist schlecht für die Schweiz, in seinem Wesen uneuropäisch und muss klar zurückgewiesen werden.

Huldrych Thomann ist promovierter Romanist. Von 1977 bis 2017 arbeitete er als Gymnasiallehrer an der Kantonsschule Rämibühl in Zürich. Während insgesamt 23 Jahren wirkte er zudem als Mitglied der Schulleitung.
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